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SWI 9, September 2006, Seite 436

Beteiligung einer US-Gesellschaft als echter stiller Gesellschafter

(BMF) - Beteiligt sich eine US-Kapitalgesellschaft als echter stiller Gesellschafter an einer gewerblich tätigen österreichischen Mitunternehmerschaft (an einer GmbH & STILL), dann besteht für die in Österreich beschränkt steuerpflichtige US-Gesellschaft gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 EStG Veranlagungspflicht; die von den Gewinnanteilen einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die veranlagte Körperschaftsteuer anzurechnen. Das österreichische Besteuerungsrecht an den Gewinnanteilen der US-Gesellschaft wird durch Artikel 7 Abs. 8 DBA-USA aufrechterhalten. In Bezug auf die Kapitalertragsteuer kann daher kein Rückerstattungsverfahren beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart durchgeführt werden. (EAS 2757 v. )

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