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Betrieb einer schweizerischen Berghütte mit inländischem Hüttentransportdienst
Betreibt ein in Österreich ansässiger Unternehmer eine im schweizerischen Ski- und Wandergebiet gelegene profitable Berghütte und einen in Österreich als Taxibetrieb angemeldeten (verlustbringenden) Hüttentransportdienst, dann ist zunächst nach österreichischem Steuerrecht zu beurteilen, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Wird die Einheitlichkeit des Betriebes bejaht (vor allem weil der Taxibetrieb ausschließlich dem Personen- und Gütertransport von und zur Hütte dient) und wird aus dem einheitlichen Betrieb insgesamt ein Gewinn erzielt, kommt ein Herausschälen des verlustbringenden Hüttentransportdienstes unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei nicht in Betracht: Kleinste Beurteilungseinheit für die Liebhabereibetrachtung ist der Teilbetrieb (vgl. Punkt 2.2.2 der LRL, AÖFV 1998/47). Sollte der Hüttenzubringerdienst sachverhaltsmäßig als Teilbetrieb zu qualifizieren sein (vgl. dazu Rz. 5579 ff. der EStR 2000), verbietet § 1 Abs. 3 der L-VO die Qualifikation des verlustbringenden Teilbetriebes als Liebhaberei. Sollte aber dem Hüttenzubringerdienst nicht die Qualität eines Teilbetriebes zukommen, kann eine isolierte Liebhabereiqualifikation in Bezug auf den Hüttenzubringerdienst nicht erfolge...