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SWI 7, Juli 2020, Seite 330

Keine Wegzugsbesteuerung bei Betriebsstättenvermögen aufgrund des Abschlusses des neuen DBA Japan

Unterhält eine in Österreich ansässige GmbH eine Betriebsstätte in Japan, so wurde allein mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA Japan (BGBl III 2018/167) am und dem damit verbundenen Wechsel seitens Österreichs von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode im Hinblick auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen noch keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst.

Zu einer Wegzugsbesteuerung kommt es ua dann, wenn sonstige Umstände eintreten, die hinsichtlich der Wirtschaftsgüter eines Betriebs zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten führen (§ 6 Z 6 lit b EStG). Eine derartige Einschränkung hat sich grundsätzlich mit dem Wirksamwerden des neuen DBA Japan ergeben können. Denn Österreich hat nach dem alten DBA Japan (BGBl 1963/127) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen einer japanischen Betriebsstätte, das auf Grundlage von Art XVIII Abs 2 lit a des Altabkommens uneingeschränkt in Japan besteuert werden konnte, im Wege der Anrechnungsmethode erfassen können.

Hingegen hat Österreich entsprechende Gewinne nach Art 13 Abs 3 iVm Art 23 Abs 1 lit a des neuen Abkommens freizustellen, weshalb diese letztlich nur mehr in Japan steuerbar wären und das österreichische Besteuerungsrecht potenziell...

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