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Wertverfolgende Berücksichtigung der Beiträge eines Ehegatten bei der Aufteilung
iFamZ 2017/182
Wertsteigernden Aufwendungen – wie etwa eigene Arbeitsleistungen oder finanzierte Investitionen – sind nach stRsp bei der Aufteilung selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Liegenschaft gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG als eingebrachtes Vermögen nicht der Aufteilung unterliegt. Voraussetzung dafür ist, dass diese Investitionen aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirken. Erfolgt die überwiegende Wertschöpfung während der Ehe, ist die Liegenschaft als Ganzes in die Aufteilung einzubeziehen.
Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit Einfamilienhaus, das als Ehewohnung diente. Die Liegenschaft wurde je zur Hälfte angekauft, wobei der Vater des Antragsgegners den Kaufpreis als Schenkung an beide Teile zur Verfügung stellte. Noch vor der Hochzeit wurde der Keller im Rohbau großteils fertiggestellt. Das Wohnhaus wurde auch mithilfe von Familienangehörigen und Freunden des Antragsgegners errichtet. Die erforderlichen Geldmittel wurden über Kredite und Geldgeschenke seitens Angehöriger des Antragsgegners aufgebracht. Das Erstgericht ging von einem Aufteilungsschlüssel von 2:1 zugun...