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SWI 7, Juli 2006, Seite 344

Fragen zum Gastlehrererlass

(BMF) - Der Gastlehrererlass, AÖFV Nr. 69/2006, findet auf Gastlehrer aus allen DBA-Partnerstaaten Österreichs Anwendung und nicht nur auf jene, die im Anhang aufgelistet sind. Der Anhang verweist lediglich auf jene Abkommen, in denen besondere Gastlehrerbestimmungen enthalten sind, die Steuerbefreiungen im Gastland vorsehen. Wird daher ein Gastlehrer aus Kroatien beschäftigt, dann zeigt Ziffer 1.4 des Gastlehrererlasses auf, dass die österreichische Lohnsteuer auf der Grundlage von Artikel 15 des DBA-Kroatien zu erheben ist.

Die Gastlehrerbestimmung mit Slowenien weicht in zweierlei Hinsicht von den sonst üblichen Gastlehrerbestimmungen ab :

Einerseits ist Anwendungsvoraussetzung, dass der slowenische Gastlehrer in Österreich "ansässig" wird. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn während der Lehrtätigkeit in Österreich der Wohnsitz in Slowenien aufgegeben wird oder wenn - bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Slowenien - der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert wird. Im Doppelwohnsitzfall wird aber eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Österreich in der Regel nur bei einer Hauptwohnsitzbegründung für länger als 2 Jahre angenommen (vgl. in diesem Si...

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