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Strafzuschläge und Gemeinschaftsrecht
Wie in dieser Literaturrundschau bereits mehrfach dargestellt, hat der deutsche Gesetzgeber mit § 90 Abs. 3 AO erweiterte Dokumentationspflichten für Verrechnungspreisgestaltungen mit dem Ausland eingeführt. Rechtsfolge dieser Dokumentationspflichten ist u. a., dass nach § 162 Abs. 4 AO bei Verletzung der Dokumentationspflichten ein Strafzuschlag zwischen 5 % und 10 % festgesetzt werden kann. Seer/Krumm (IWB Nr. 9 vom , 417 ff., Fach 11, Gruppe 2, 735 ff.) messen diese Bestimmung an den Vorgaben des Artikel 6 EMRK und an den Grundfreiheiten des EG-Vertrages. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK nicht vorliegt, sehr wohl jedoch ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit. Die beiden Autoren begründen dies im Wesentlichen damit, dass gleichartige Sanktionen bei rein innerstaatlichen Vorgängen nicht vorgesehen sind. Für diese Unterscheidung seien keine Rechtfertigungsgründe sichtbar.