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SWI 7, Juli 2006, Seite 333

EuGH: Abzugsfähigkeit von Zinsen für die Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Dem , Keller Holding GmbH, lag folgender Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zugrunde: In den Jahren 1993 bis 1995 hielt die Keller Holding GmbH (i. w. F. Keller Holding) mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland als Alleingesellschafterin u. a. die Anteile an einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, der Keller Grundbau GmbH (i. w. F. Keller Grundbau). Diese hielt ihrerseits die Anteile an einer in Österreich ansässigen Gesellschaft, der Keller Grundbau Wien (i. w. F. Keller Wien).

In den Jahren 1994 und 1995 schüttete die Keller Wien Dividenden aus, die von der Keller Grundbau gemäß dem DBA unter Freistellung von der Steuer vereinnahmt und von ihr an die Keller Holding weitergeleitet wurden. Die so weitergeleiteten Dividenden blieben nach § 8b Abs. 1 deutsches KStG bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer der Keller Holding außer Ansatz. Die Keller Holding zog die Zinsen für das zum Erwerb der Beteiligung an der Keller Grundbau aufgenommene Kapital sowie die dafür angefallenen Verwaltungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Das für die Keller Holding für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt versagt...

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