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Engagementvertrag mit einer deutschen Orchester-GmbH
Wird ein deutsches Orchester engagiert, das als Orchester-GmbH konstitutiert ist und ein Entgelt von 1.000 Euro erhält, wobei dieser Betrag mit 200 Euro an die vier Orchestermitglieder weitergegeben und mit den verbleibenden 200 Euro für die Deckung der übrigen Kosten des Österreich-Engagements verwendet wird, und wenn sonach von der GmbH kein Gewinn in Österreich erzielt wird, dann kann der österreichische Veranstalter auf Grund von Z 3 lit. c des Künstler-Sportler-Erlasses (AÖFV Nr. 256/2005) die Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG unterlassen.
Würde in diesem Fall ein Orchestermitglied 500 Euro und die restlichen nur 100 Euro erhalten, dann käme die im zitierten Erlass erstmals eingeführte Verpflichtung zur Anwendung, dass für das höher (über dem Grenzwert von 440 Euro) bezahlte Orchestermitglied die steuerliche Erfassung in Österreich sichergestellt werden muss. Es bestehen keine Bedenken, dies in der Form durchzuführen, dass von dem Betrag von 500 Euro der 20%ige Steuerabzug vorgenommen und dem Künstler ein entsprechender Beleg hierüber ausgehändigt wird. Denn alle vier Künstler sind in Deutschland steuerpflichtig (Deutschland wendet auf Künstler das "Anrechnungsverfahren" an), un...