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EuGH: Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei innergemeinschaftlicher Reihenlieferung
Im Urteil vom , Rs. C-245/04, EMAG, hatte sich der EuGH mit Fragen zum Lieferort bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften zu befassen. Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen der österreichischen EMAG Handel Eder OHG (in weiterer Folge: EMAG) und der FLD Kärnten über die von der EMAG in Abzug gebrachte Vorsteuer.
In den Jahren 1996 und 1997 bezog die EMAG Buntmetalle von der ebenfalls österreichischen K-GmbH. Die K-GmbH erwarb die fraglichen Waren ihrerseits bei in Italien oder in den Niederlanden ansässigen Vorlieferanten. Die EMAG kannte die Vorlieferanten der K-GmbH nicht. Nach Abschluss eines Geschäfts wies die K-GmbH jeweils ihre Vorlieferanten an, diese Waren einem von ihr beauftragten Spediteur zu übergeben, der sie direkt per LKW nach den von der EMAG erteilten Anweisungen zu den Räumlichkeiten entweder von der EMAG in Österreich oder zu deren Kunden in Österreich brachte. Die K-GmbH stellte der EMAG den zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreis der Waren zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Rechnung. Die EMAG beantragte den Abzug dieser Umsatzsteuer als Vorsteuer. Das zuständige Finanzamt und anschließend die FLD Kärnten lehnten aber den Vorsteuerabzug ab, weil ...