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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 340

Rückholung im Rollstuhl; Medikation; Umfang der Dokumentation

iFamZ 2017/181

§§ 3, 6 HeimAufG; § 5 GuKG; § 51 ÄrzteG

1. Zum Rollstuhl: Wird die Bewohnerin bei „Rückholungen“ ohne Zwang und Druck in ein Gespräch verwickelt und geht dann – abgelenkt – mit, liegt darin keine Freiheitsbeschränkung (vgl auch 7 Ob 126/16d; 7 Ob 205/16x). Auch in der konkreten Form der Rückholung mithilfe eines Rollstuhls liegt keine Freiheitsbeschränkung, weil die Bewohnerin nach den Feststellungen ansonsten durch ihren Erschöpfungszustand gänzlich bewegungsunfähig gewesen wäre. Dass sie gegen ihren Willen zurückgebracht oder im Rollstuhl fixiert worden sei, steht nicht fest. Das Einsetzen eines Rollstuhls, um der Bewohnerin die Teilnahme am sozialen Leben oder die Fortbewegung allgemein zu ermöglichen, schränkt die Bewegungsfreiheit der Bewohnerin, die sich sonst nicht fortbewegen könnte, aber gerade nicht ein. Vielmehr wird dadurch der Bewegungs- und Handlungsspielraum und somit die Mobilität sogar erhöht. In einem solchen Fall geht der Gesetzgeber nicht von einer Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG aus, jedenfalls solange der Rollstuhl nicht überlange eingesetzt wird (vgl 7 Ob 193/16g; 7 Ob 199/16i; RIS-Justiz RS0121662 [T13]). Anderes gilt nur, wenn der Rollst...

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