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SWI 5, Mai 2006, Seite 243

BFH zur Zusammenveranlagung (Splitting), wenn ein Ehegatte seinen Wohnsitz in Österreich hat

- Nach deutschem EStG keine Zusammenveranlagung, wenn in Österreich erhebliche, aber steuerfreie Transferleistungen (Wochen- und Karenzgeld)

- Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung

Der in Deutschland Steuerpflichtige ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Seine Ehefrau wohnt in Österreich; sie war im Streitjahr Jahr 1997 nicht berufstätig, sondern erhielt von der Republik Österreich Wochengeld in Höhe von 142.586 ATS, Karenzgeld in Höhe von 47.117 ATS (zusammen 189.703 ATS) sowie für ihre im Jänner 1997 geborene Tochter Familienbeihilfe in Höhe von 15.600 ATS. Der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehemann erzielte im Streitjahr in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 138.422 DM. Sie beantragten in Deutschland die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b dEStG in der im Streitjahr gültigen Fassung.

Das deutsche Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab, weil die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 3 dEStG nicht gegeben seien: Zum einen liege der Anteil der deutschen Einkünfte beider Ehegatten unter 90 v. H. Zum anderen sei auch die absolute Grenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 ...

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