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SWI 5, Mai 2006, Seite 233

EuGH: Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim "Karussellbetrug"

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , verb. Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Optigen Ltd u. a. hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob die im Rahmen eines "Karussellbetrugs" ausgeführten Umsätze von Unternehmen, die von diesem "Karussellbetrug" nichts wussten bzw wissen konnten, als Lieferungen i. S. d. 6. MwSt-RL einzustufen sind und ob solchen Unternehmen ein Vorsteuerabzug für Vorlieferungen zusteht. Diesem Urteil lagen folgende Ausgangssachverhalte zu Grunde:

Die Tätigkeit der Gesellschaften Optigen, Fulcrum und Bond House bestand im fraglichen Zeitraum hauptsächlich darin, Mikroprozessoren von Gesellschaften im Vereinigten Königreich zu kaufen und an Kunden in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen. Alle drei Gesellschaften machten in den strittigen Mehrwertsteuererklärungen Vorsteuerüberhänge geltend, deren Erstattung ihnen teilweise von den britischen Finanzbehörden verweigert wurde. Die betreffenden Umsätze, für die ein Vorsteuerabzug beantragt wurde, gehörten zu Lieferketten, an denen ohne Wissen der in den Ausgangsverfahren klagenden Gesellschaften ein Händler beteiligt war, der seinen Verpflichtungen nicht nachkam, d. h. ein Händler, der mehrwertsteuerpflicht...

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