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SWI 5, Mai 2006, Seite 212

Ausübung von Aktienoptionsrechten nach Zuzug aus Schweden

BMF - Wurden einem Mitarbeiter einer schwedischen Konzerngesellschaft in Schweden Aktienoptionsrechte mit einer dreijährigen Sperrfrist eingeräumt und wird dieser - nach Ablauf der Sperrfrist - zu einer österreichischen Konzerngesellschaft versetzt und übt er nun in Österreich die Optionsrechte aus, dann fließen ihm erst zu diesem Zeitpunkt die lohnwerten Vorteile zu (Rz. 90a LSt-RL 2002). Dies ungeachtet des Umstandes, dass Schweden die lohnwerten Vorteile unter Heranziehung des Marktwertes der Aktien zum Zeitpunkt der Ansässigkeitsverlagerung nach Österreich besteuert hat und dass seither ein weiterer Wertzuwachs in den Aktien eingetreten ist.

Nach österreichischem innerstaatlichen Recht unterliegen die ab Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossenen Arbeitseinkünfte auch dann der Steuerpflicht, wenn sie kausal durch eine vorhergehende Auslandstätigkeit erzielt worden sind (Rz. 19 ESt-RL). Dem steht allerdings Artikel 13 DBA-Schweden entgegen, da nach dieser Bestimmung die vor der Ansässigkeitsbegründung in Österreich erzielten Einkünfte nur dann in Österreich besteuert werden dürften, wenn sie auf österreichischem Staatsgebiet erzielt worden wären.

Nach Artikel 15 OEC...

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