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BFH zur Vertreterbetriebsstätte (hier: D-Portugal)
- Das Tätigwerden der Person muss "gewöhnlich", das ist mehr als nur vorübergehend, sein.
- Inlandsaufenthalte von insgesamt bis zu 60 Tagen reichen nicht.
- "Betriebsstätte" und "Vertreterbetriebsstätte" führen zu denselben Rechtsfolgen, daher erfordern sie auch dieselbe Intensität der Betätigung
- (Nicht)Zusammenrechnung mehrerer Bauausführungen
Eine in der Baubranche tätige Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Portugal arbeitete seit 1994 u. a. in Deutschland als Subunternehmerin für verschiedene Auftraggeber. Dabei führte sie in der Zeit von November 1996 bis Dezember 1998 ohne Unterbrechung Bauausführungen durch, von denen nur eine - in den Jahren 1996/ 1997 - länger als sechs Monate dauerte. Als Betriebsleiter wurden auf den Baustellen wechselnde Personen eingesetzt. Für die Unterbringung der von der portugiesischen Kapitalgesellschaft eingesetzten Arbeitnehmer sorgten die jeweiligen deutschen Auftraggeber. Im Streitjahr 1998 hatte die portugiesische Kapitalgesellschaft drei Geschäftsführer, u. a. Herrn A. Dieser reiste in den Jahren 1995 bis 1998 acht (1995), zehn (1996), dreizehn (1997) und vierzehn Mal (1998) für jeweils zwei bis fünf Tage nach Deutschland ein ...