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Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
§§ 14c und 14d AVRAG regeln die Modalitäten zur Vereinbarung einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung bestimmter naher Angehöriger. Der Nationalrat hat am beschlossen, dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit einzuräumen. Die Veröffentlichung im BGBl erfolgte mit BGBl I 2019/93, ausgegeben am . Die Neuregelung tritt mit in Kraft (§ 19 Z 42 AVRAG) und gilt für nach dem Inkrafttreten angetretene Pflegekarenzen und Pflegeteilzeiten.
Voraussetzungen und Dauer
§§ 14c und 14d AVRAG werden jeweils um einen neuen Absatz 4a erweitert. Demzufolge hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn er zum Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl ist § 15h Abs 3 MSchG sinngemäß anzuwenden.
Sobald dem Arbeitnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu mac...