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SWI 4, April 2006, Seite 179

EuGH: Vorsteuerberichtigung bei mehrwertsteuerfreier Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums durch Vermietung eines Gebäudes für 999 Jahre

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Mit Urteil vom , Rs. C-63/04, entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice (England & Wales), Chan-cery Division betreffend die Auslegung von Art. 20 Abs. 3 der 6. MwSt-RL im Zusammenhang mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei der Veräußerung eines Gebäudes.

Der Ausgangsrechtstreit betraf die Centralan Property Ltd (i. w. F.: Centralan), die eine 100%ige Tochtergesellschaft der Centralan Holdings Ltd ist, deren alleinige Gesellschafterin die University of Central Lancashire Higher Education Corporation (i. w. F.: Universität) ist. Centralan hat für die Besteuerung gem. Art. 13 Teil C lit. b der 6. MwSt-RL (für die Lieferung von Grundstücken und Gebäuden) optiert. Inhoco 546 Ltd (i. w. F.: Inhoco) ist wie Centralan eine 100%ige Tochtergesellschaft der Centralan Holdings Ltd. Anders als Centralan hat Inhoco nicht für die Besteuerung nach dieser Bestimmung optiert. Im Jahr 1994 ließ die Universität, deren Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug beschränkt sind, ein unter dem Namen Harrington Building bekanntes Gebäude errichten. Am kaufte Centralan von der Universität das Harrington Building zu einem Preis von 6.500.000 GBP zuzüglich Mehrw...

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