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SWI 4, April 2006, Seite 178

Doppelansässige "inländische Kapitalgesellschaften"

(BMF) - Schüttet eine "inländische Kapitalgesellschaft" (die T-GmbH, eine nach österreichischem Recht gegründete und im Firmenbuch eingetragene Kapitalgesellschaft, deren statutarischer Sitz im Sinn des § 27 Abs. 1 BAO sich in Österreich befindet) ihre Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft, die M-GmbH, aus, dann ist diese Gewinnausschüttung auf Grund der in § 10 Abs. 1 Z 1 KStG festgelegten Beteiligungsertragsbefreiung steuerfrei. Diese Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der T-GmbH im Ausland befindet; denn dadurch wird die T-GmbH nicht zu einer "ausländischen Kapitalgesellschaft". Nach Pkt. 2.6.1 des Gruppenbesteuerungserlasses liegt eine "ausländische" Körperschaft nur dann vor, wenn sich der statutarische Sitz der Körperschaft im Sinn von § 27 Abs. 1 BAO nicht in Österreich befindet.

Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der T-GmbH allerdings im DBA-Ausland und können die von der T-GmbH ausgeschütteten Gewinne nicht einer inländischen Betriebstätte (oder inländischen Immobilien) der T-GmbH zugerechnet werden, dann geht durch das DBA das Besteuerungsrecht an den der Ausschüttung zu Grunde liegenden Gewinnen verloren; und zwar auch dann, ...

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