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Anmietung von Golflehrern von einer britischen Kapitalgesellschaft
(BMF) - Betreibt eine österreichische Hotel-AG eine Golfanlage und bietet sie in diesem Zusammenhang Unterrichtsmöglichkeiten in einer Golfakademie unter Verwendung des Namens, der Unterrichtsmethode und der Markensysmbole eines weltweit anerkannten Golflehrers an, dann sind die an die britische Kapitalgesellschaft des ausländischen Golflehrers fließenden Lizenzgebühren sowie die Vergütungen für die von dieser britischen Gesellschaft jeweils kurzfristig angemieteten Golflehrer nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO), von der Abzugsbesteuerung in Österreich zu entlasten. Dies gilt für die in Österreich unter 183 Tagen jährlich eingesetzten ausländischen Golflehrer allerdings nur dann, wenn sie in DBA-Staaten ansässig sind, mit denen das anzuwendende DBA die sogenannte "183-Tage-Klausel" enthält (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
Nach der derzeit geltenden Fassung der DBA-EVO kann die Entlastung für die zur inländischen Arbeitsausübung abgestellten Golflehrer allerdings nur im Rückzahlungsweg herbeigeführt werden. In Kürze wird jedoch eine Novellierung der DBA-EVO erfolgen, derzufolge in solchen Fällen die britische Kapitalgesellschaft vom Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart einen F...