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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 339

Tür mit Überfalle: keine mechanische Freiheitsbeschränkung

iFamZ 2017/180

§ 3 HeimAufG

Eine im Bauzaun angebrachte Tür mit Oberfalle [gemeint: „Überfalle“] könnte grundsätzlich als eine Freiheitsbeschränkung der Bewohnerin zu beurteilen sein, ist diese doch nicht in der Lage, die als Sperrvorrichtung zu wertende Oberfalle zu überwinden und stellt die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen (hier: eines Betreuers) bereits eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit dar (RIS-Justiz RS0075871). Allerdings ist hier das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung deshalb zu verneinen, weil der Bewohnerin alternative und unbeschränkte Wege zur Verfügung stehen, um die Einrichtung zu verlassen. Abgesehen von jener Tür im Bauzaun, die mit einer Oberfalle versehen ist, befindet sich nämlich gleich daneben ein unversperrtes Tor, das mit einem handelsüblichen, leichtgängigen Drehknopf geöffnet werden kann [Anm aus dem festgestellten Sachverhalt: wenngleich es wegen Pflanzenbewuchses schwergängig ist]. Das GeS. 340 bäude kann überdies an der Nordseite über eine mit normaler Türschnalle versehene und nicht verschlossene Fenstertür in Richtung der angrenzenden Straße verlassen werden [Anm: wenngleich diese Tür nicht als Ausgang ...

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