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Besteuerung international tätiger Berufskraftfahrer
Die DBA-rechtliche Behandlung der Einkünfte international tätiger Berufskraftfahrer führt in der Praxis oft zu Problemen. Diese Probleme resultieren daraus, dass entsprechend dem Art 15 OECD-MA für Berufskraftfahrer - wie auch für alle anderen Arbeitnehmer - das Tätigkeitsortprinzip mit der Einschränkung der 183-Tage-Regel gilt. Daraus ergibt sich die Frage, welcher Staat neben dem Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers überhaupt ein Besteuerungsrecht hat und wie der Gesamtlohn auf die steuerberechtigten Staaten aufzuteilen ist. Holthaus (IStR 2006, 16 ff.) untersucht anhand einer zwischen Deutschland und Luxemburg zu dieser Frage im Mai 2005 abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung, welche Kriterien zu beachten sind, um eine doppelte oder sogar mehrfache Besteuerung international tätiger Berufskraftfahrer zu vermeiden. Als besonders problematisch erweist sich der Fall, dass der Arbeitgeber in einem anderen Staat als der Berufskraftfahrer ansässig ist. Holthaus verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Sonderregelung im DBA Deutschland-Türkei, wonach bei unterschiedlicher Ansässigkeit von Arbeitgeber und Berufskraftfahrer dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers ein umfassendes Besteuerun...