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EuGH: Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer verstößt gegen die MwStSyst-RL
In seinem Urteil vom , Rs. C-433/09, Kommission/Österreich, hatte sich der EuGH mit einer Frage von der Kommission angestrengten Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG gegen Österreich zu beschäftigen. Die Kommission war der Ansicht, dass die Republik Österreich gegen ihre Pflichten aus den Art. 78 und 79 der MwStSys-RL verstoßen hat, indem sie die NoVA in die Bemessungsgrundlage der in Österreich bei der Lieferung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Mehrwertsteuer einbezogen hat. Die Kommission war nämlich der Ansicht, dass die NoVA anlässlich der Zulassung eines Kraftfahrzeugs und nicht anlässlich der Lieferung eines Kraftfahrzeugs erhoben wird. Der EuGH hat zu dieser Klage Folgendes erwogen:
Zunächst stellt er in seinem Urteil fest, dass Art. 78 Abs. 1 lit. a der MwStSys-RL vorsieht, dass bei der Lieferung von Gegenständen „Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst“ in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Dazu hat der EuGH ausgeführt, dass Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben, damit sie in die Bemessungsgrundlage eingehen können, obwohl sie keinen Mehrwert darstellen und nicht die wirtschaftliche Gegenleistung für die Lieferung des...