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SWI 3, März 2006, Seite 104

Engagement von US-Künstlern

Wird ein US-Künstler von einem österreichischen Veranstalter für ein Gastspiel engagiert und überschreitet das hierfür geleistete Entgelt nicht die in Artikel 17 Abs. 1 DBA-USA vorgesehene Freigrenze von 20.000 US-$, kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005 (DBA-EVO), der Steuerabzug in Österreich unterbleiben. Wird die Zahlung nicht an den Künstler, sondern an einen Dritten (z. B. an seine Agentur) geleistet, hängt die Berechtigung zur Steuerfreistellung davon ab, dass dem Veranstalter ein Beleg über Namen und Anschrift des Künstlers sowie über die Höhe des an ihn weiterfließenden Betrages vorliegt (§ 5 Abs. 1 Z 3 DBA-EVO). Dies gilt für den Fall, dass die Agentur als bloßer Vermittler für den Künstler auftritt oder dass sie im eigenen Namen agiert.

Wird der US-Künstler von einem deutschen gemeinnützigen Theater für die Teilnahme an einem Theatergastspiel in Österreich engagiert und liegt eine deutsche Bestätigung über die Anwendbarkeit von Artikel 17 Abs. 3 DBA Ö/D in Bezug auf das Theatergastspiel vor, erstreckt sich die Entlastungswirkung des Artikels 17 Abs. 3 auch auf die Gagen der in Deutschland ansässigen Künstler (siehe EAS 2602 betreffend einen reziproken Fall mit Deu...

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