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SWI 3, März 2011, Seite 131

EuGH: Unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Ausgangsumsätzen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten steht Vorsteuerabzugsrecht nicht entgegen

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-277/09, RBS Deutschland Holdings GmbH, hatte sich der EuGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Recht auf Vorsteuerabzug aberkannt werden kann, wenn die mit dem Eingangsumsatz zusammenhängenden Ausgangsumsätze aufgrund unterschiedlicher Umsetzungen der 6. MwSt-RL in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten in keinem dieser Mitgliedstaaten der Mehrwertsteuer unterliegen. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

RBS Deutschland Holdings GmbH (im Folgenden: RBSD) ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, die Bank- und Leasingdienstleistungen erbringt. Sie gehört zur Royal Bank of Scotland Group. RBSD hat im Vereinigten Königreich keine Niederlassung, ist dort aber für die Zwecke der Mehrwertsteuer als gebietsfremde Steuerpflichtige registriert. RBSD erwarb im Vereinigten Königreich Personenkraftwagen von Vinci Fleet Services (im Folgenden: VFS), einer Tochtergesellschaft von Vinci. VFS hatte die Fahrzeuge bei im Vereinigten Königreich ansässigen Autohändlern gekauft. Weiters vereinbarten RBSD und VFS eine Verkaufsoption bezüglich dieser Fahrzeuge. Nach dieser Vereinbarung („Put-Option-Agreement“) räumte VFS RBSD das Recht ein, von ihr ...

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