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Behandlung mittelbarer Beteiligungen nach dem DBA-Griechenland
(BMF) - Gemäß § 12 DBA-Griechenland unterliegen Lizenzgebühren, die von einer in Griechenland ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, einer 10%igen Abzugsbesteuerung in Griechenland, wenn die österreichische Gesellschaft an der griechischen "zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital beteiligt" ist. Ob dieses Quellenbesteuerungsrecht nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer Beteiligung besteht, wird im Abkommen selbst nicht ausdrücklich festgelegt.
Bei der Auslegung einer vergleichbaren Regelung im DBA-Schweden wurde am in EAS 697 die Auffassung vertreten, dass auch mittelbare Beteiligungen hiefür genügen müssten, weil das als Voraussetzung für die Quellensteuerpflicht vorgesehene Beteiligungserfordernis in dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht auf unmittelbare Beteiligungen eingeschränkt worden ist (wie etwa in der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie der EU). In EAS 697 ging es um Lizenzgebühren, die aus Österreich nach Schweden geflossen sind, wobei die österreichische Rechtsauffassung unter Vorbehalt eines allfälligen Verständigungsverfahrens gestellt worden ist, das damals aber von Schweden nicht eingeleitet worden ist.
Ü...