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SWI 2, Februar 2006, Seite 055

Zentrallager als Betriebstätte

Fungiert eine österreichische Holdinggesellschaft als Gesellschaft, deren Hauptaufgabe im zentralen Einkauf und in der Lagerhaltung für einen multinationalen Konzern besteht, dann ist damit zu rechnen, dass ein in Deutschland eröffnetes Zentrallager von der deutschen Steuerverwaltung als Betriebstätte gewertet wird. Wohl zählt die Lagerhaltung und der Einkauf für ein Unternehmen zu den unternehmerischen Hilfsfunktionen, die im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 DBA nicht betriebstättenbegründend wirken. Dies gilt aber nur, wenn diese Aktivitäten für das betreffende Unternehmen Hilfsfunktion darstellen und nicht für Dritte (hier: die Konzerngesellschaften) erbracht werden (siehe Z 26 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA und Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 5-34, 37). (EAS 2689 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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