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SWI 2, Februar 2006, Seite 54

Deutscher Einpendler mit teilweisem Servicegebiet in Deutschland

Wird ein in Deutschland ansässiger Servicetechniker von einer österreichischen Kapitalgesellschaft als Dienstnehmer angestellt und pendelt dieser täglich von seinem deutschen Wohnsitz zur österreichischen Arbeitsstelle, so kann die Grenzgängerregelung des DBA-Deutschland nicht zur Anwendung kommen, wenn die Luftlinien-Entfernung zwischen Wohnort und Grenze und Grenze und Arbeitsort jeweils 30 km übersteigt (siehe Z 8 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland).

Wird dieser Arbeitnehmer daher sowohl in Österreich als auch in Deutschland zur Erledigung von Serviceaufträgen eingesetzt, steht Österreich das Besteuerungsrecht nur an jenen Bezugsteilen zu, die auf den Einsatz auf österreichischem Staatsgebiet entfallen.

Die österreichische Kapitalgesellschaft kann für jene Einkünfte, die sie aus den Serviceleistungen in Deutschland erzielt, nicht zur deutschen Körperschaftsbesteuerung herangezogen werden, wenn sie über keine deutsche Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland verfügt. Die Wohnung des Servicetechnikers, in der kein "Home-Office" oder Ähnliches eingerichtet ist, kann nicht als Betriebstätte der österreichischen Kapitalgesellschaft gewertet werden; auch dann nicht, we...

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