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VwGH zu im Ausland lebenden Zeugen
Zur Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, einen im Ausland lebenden Geschäftspartner als Zeugen zu vernehmen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt wurde. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen mit dem Geschäftspartner unter jener Adresse in den USA Kontakt aufzunehmen, die von dessen Vater anlässlich einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung mitgeteilt wurde, ist an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach es Aufgabe des Abgabepflichtigen ist, im Ausland lebende Geschäftspartner stellig zu machen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0173).
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