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Carried interest bei ausländischen Private Equity Fonds
Ebenso wie in Österreich sind auch in Deutschland ausländische Investmentfonds regelmäßig zu weitgehenden Offenlegungen ihrer Struktur und Tätigkeit verpflichtet, um der sog. Strafbesteuerung zu entgehen. Um diese Strafbesteuerung zu vermeiden, gründen ausländische Private Equity Fonds oft sog. Parallelfonds im Inland. Die meist ausländischen Initiatoren des Fonds sind dabei mit einem sog. Carried Interest an diesem Fonds beteiligt. Carried Interest bedeutet eine disproportionale Sondervergütung von zumeist 20 % der Gewinne als Gegenzug für eine Einlage in Höhe von zumeist 1 %. Geerling/Kost (IStR 2005, 757 ff.) untersuchen die Frage, wie solche Vergütungen in Deutschland zu versteuern sind und inwieweit der Carried Interest auf Ebene des inländischen Parallelfonds eine Betriebsausgabe darstellt. Sie kommen zum Ergebnis, dass bei Ansässigkeit des aus dem Carried Interest berechtigten Initiators eines Fonds in einem DBA-Staat eine Besteuerung in Deutschland nur dann erfolgen kann, wenn dort eine Betriebsstätte unterhalten wird.