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Vermögensübertragungen auf liechtensteinische Stiftungen
Vermögensübertragungen aus Deutschland auf liechtensteinische Stiftungen unterliegen selbst dann der deutschen Schenkungssteuer, wenn sich der in Deutschland ansässige Stifter das wirtschaftliche Eigentum am Vermögen vorbehält. Werz (Praxis internationale Steuerberatung 2005, 286 ff.) zeigt zunächst Spielräume bezüglich der Vermeidung der Schenkungssteuer auf und geht in der Folge auch darauf ein, wie sich die Vermeidung der Schenkungssteuer auf die zukünftige ertragsteuerliche Behandlung der Stiftung auswirkt. Konkret empfiehlt Werz die Errichtung einer sog. diskretionären Stiftung. Durch eine solche diskretionäre Stiftung kann nämlich jedenfalls die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 deutsches Außensteuergesetz ausgeschalten werden. Schenkungssteuer kann allerdings auch durch eine diskretionäre Stiftung nur dann vermieden werden, wenn vor der Zuwendung des Vermögens an die Stiftung der Wohnsitz des Stifters aus Deutschland in einen schenkungssteuerfreien ausländischen Staat verlegt wird.