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EuGH: Grenzüberschreitende Verschmelzungen
Das Urteil vom , Rs. C-411/03, SEVIC Systems AG beantwortet die Frage des deutschen Landgericht Koblenz, ob die Verweigerung der Eintragung einer grenzüberschreitende Verschmelzung einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaat auf eine deutsche Gesellschaft in das deutsche Handelsregister mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Zwischen der SEVIC Systems AG (i. w. F. kurz SEVIC) mit Sitz in Deutschland und der in Luxemburg ansässigen Gesellschaft Security Vision Concept SA (i. w. F. kurz Security Vision) wurde ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, der die Auflösung der Security Vision ohne Abwicklung und die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die SEVIC ohne Änderung der Firma der Letztgenannten vorsah. Das Amtsgericht Neuwied wies den Antrag auf Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister mit der Begründung zurück, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nur die Verschmelzung von Rechtsträgern mit Sitz in Deutschland vorsehe. Hiergegen erhob die SEVIC Beschwerde beim vorlegenden Gericht.
Das vorlegenden Gericht wollte mit der dem EuGH vorgelegten Frage wissen, ob die Art. 43 EG und 48 EG dem entgegenstehen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne ...