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Terminversäumung von Arbeitslosen aufgrund von Wetterchaos
Können Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund extremer Witterungsbedingungen (Schneechaos, Hochwasser etc) Verpflichtungen nicht nachkommen, die für den Leistungsanspruch erforderlich sind, so ist dies nachzusehen, wenn sich der Arbeitslose unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes, beim AMS meldet. Dies betrifft vor allem die Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Antragstellung) und die Wahrnehmung von Kontrollmeldeterminen. Die Betroffenheit von extremen Witterungsverhältnissen soll überdies auch in anderen Situationen, etwa der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einhaltung eines Vorstellungsgespräches oder des rechtzeitigen Antritts eines Kurses berücksichtigt werden (BMASGK , 435.005/0033-VI/B/1/2019).