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SWI 11, November 2005, Seite 547

EuGH: Erhebung einer Gemeindeabgabe auf Sendeanlagen verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom verb. Rs. C-544/03 und C-545/03 Mobistar SA u. a. hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Erhebung einer Gemeindeabgabe auf Sendeanlagen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Diesem Urteil lagen folgende Ausgangssachverhalte zu Grunde:

Die belgische Gemeinde Fléron hat mit für einen Zeitraum von drei Jahren eine Abgabe auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk erhoben. Die Abgabe belief sich auf BEF 100.000,- je Sendeturm, Sendemast oder Antenne und war von deren Eigentümer zu entrichten. Die in Belgien ansässige Mobilfunkbetreiberin Mobistar SA war der Ansicht, dass die Erhebung der Abgabe eine Beschränkung des Ausbaus ihres Mobilfunknetzes darstelle, die nach Art. 3c der RL 90/388 verboten sei.

Die Gemeinde Schaerbeek erhob in den Jahren 1997 bis 1999 eine Abgabe auf Außenantennen. Unter Außenantennen waren Parabolantennen, Mobilfunk- und andere Antennen zu verstehen. Die Abgabe belief sich auf BEF 100.000,- je Mobilfunkantenne und auf BEF 5.000,- je Parabol- oder andere Antenne. Die ebenfalls in Belgien ansässige Mobilfunkbetreiberin Belgacom Mobile SA war ebenfalls der Ansicht, dass die Erhebung dieser Abgabe insbesondere ...

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