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SWI 10, Oktober 2005, Seite 503

VwGH zum Mittelpunkt der Lebensinteressen (Wohnsitze in Österreich und in Deutschland)

- Lebenserfahrung: Mittelpunkt der Lebensinteressen bereits vor der Eheschließung am Wohnort der späteren Ehefrau (und Mutter des gemeinsamen Kindes).

- Schlüssige Beweiswürdigung: Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland aufgrund der zahlreichen Aktivitäten und der Bindungen zum Sohn und dessen Mutter.

Die belangte Behörde führt aus: Der Beschwerdeführer habe bis (zumindest) April 1988 in B, W-Gasse 2, von (spätestens Ende) 1987 bis dato in B, F-Gasse 77, und von 1992 bis dato in O, Schlosssee II, sowie bis in München, D-Straße 56, Wohnsitze gehabt. Die körperliche Anwesenheit des Beschwerdeführers im Streitzeitraum in B und Umgebung sei in zahlreichen Fällen dokumentiert. Diese Aufenthalte seien unter den genannten Umständen keineswegs als vorübergehend zu erkennen. Auf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu der an den jeweiligen Wohnsitzen des Beschwerdeführers in B lebenden nunmehrigen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn sowie wegen der wirtschaftlichen Beziehungen zu dem von B aus geführten, dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Papierhandel sei auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Streitzeitraum an seinem jeweiligen Wohnsitz in B gelegen gewesen.

Im...

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