Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ort der Arbeitsausübung bei Geschäftsführertätigkeiten
Bei internationalen Sachverhalten im Bereich der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ist es für die Aufteilung der Besteuerungsrechte von entscheidender Bedeutung, wo die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Insbesondere im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Geschäftsführern, die oftmals nicht vor Ort erfolgen muss, stellt sich in letzter Zeit in der Praxis in zunehmendem Maße die Frage, wo die Tätigkeit gemäß Art. 15 OECD-MA ausgeübt wird. Neyer (IStR 2005, 514 ff.) berichtet über widerstreitende Finanzgerichtsentscheidungen in Deutschland, die bei zwei vergleichbaren Sachverhalten eines deutschen Geschäftsführers einer Schweizer Kapitalgesellschaft den Arbeitsort einerseits in der Schweiz annehmen, und andererseits in Deutschland. Neyer kommt zu dem Ergebnis, dass den Vorschriften des Art. 15 OECD-MA keine Fiktion dahingehend zu entnehmen ist, dass der Arbeitsort eines Geschäftsführers immer am Sitz der Gesellschaft gelegen ist. Dies entspricht im Wesentlichen auch der österreichischen Verwaltungspraxis. Anderes gilt nur im Verhältnis zu Deutschland, wo jedoch eine entsprechende Fiktion ausdrücklich in das DBA aufgenommen wurde.