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Die Kinder- und Jugendhilfe und das Heimaufenthaltsgesetz
Gedanken aus der Sicht der Praxis
Die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich hat bereits im Rahmen der Begutachtung der Novelle zum HeimAufG, mit welcher der Anwendungsbereich auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger ausgedehnt wurde, aus mehreren Gründen inhaltliche Bedenken angemeldet. In den vorliegenden Ausführungen wird versucht, einige der Bedenken auch aus dem Blickwinkel der Praxis zu beleuchten.
I. Geltungsbereich
Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) sowie die Ausführungsgesetze der Länder normieren die Verpflichtung des KJHT zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen, bei Pflegeeltern oder zuweilen in sonstigen Einrichtungen, wenn Eltern aus unterschiedlichen Gründen ein gedeihliches und gewaltfreies Aufwachsen ihrer Kinder und Jugendlichen nicht sicherstellen können. Die Kinder- und Jugendhilfe hat den Schutz von Kindern und Jugendlichen, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt, sicherzustellen.
Für die Errichtung und den Betrieb dieser Einrichtungen ist eine Bewilligung erforderlich, Prüfgrundlagen sind insb, ob der Betreiber über ein pädagogisches Konzept sowie über eine ausreichende Anzahl...