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SWI 10, Oktober 2005, Seite 464

EU-Beamter und EU-Ansässigkeitsfiktion bei Wohnsitzwechsel

(BMF) - Gemäß Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt der Ansässigkeitsstaat vor Dienstantritt bei der EU in Brüssel weiterhin als Wohnsitzstaat; und zwar sowohl für die Erhebung der Einkommens- und Erbschaftssteuern als auch bei Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es zu vermeiden, dass die (neben den EU-Bezügen anfallenden) Einkünfte eines EU-Beamten weder in Belgien noch in seinem Herkunftsland unbesteuert bleiben. Selbst wenn der EU-Beamte nach seinem Dienstantritt in Brüssel seinen deutschen Wohnsitz aufgibt, soll daher Deutschland ihn nach wie vor als unbeschränkt Steuerpflichtigen behandeln (wobei die EU-Bezüge gemäß Artikel 13 des Protokolls steuerfrei zu belassen sind). Diese alle EU-Staaten bindende Bestimmung gestattet nicht, dieses deutsche Besteuerungsrecht dadurch auf einen anderen EU-Mitgliedstaat zu übertragen, dass in diesem anderen EU-Staat ein Zweitwohnsitz begründet oder aufrechterhalten wird; selbst dann nicht, wenn der EU-Beamte die Staatsbürgerschaft dieses anderen EU-Staates besitzt.

Hat daher ein österreichischer Staatsbürger vor Aufnahme seiner Tätigkeit in Brü...

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