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SWI 10, Oktober 2005, Seite 459

KESt-Entlastung auf Grund des DBA-Argentinien

Bezieht ein österreichischer Abgabepflichtiger Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393/2003, 25 % KESt in Abzug gebracht hat, dann besteht für die DBA-konforme Steuerentlastung die Möglichkeit einer Antragsveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt.

Gemäß Z 4 des BMF-Erlasses vom , AÖFV. Nr. 157/1998, besteht im Fall einer Antragsveranlagung keine Verpflichtung, die von der Endbesteuerungswirkung erfassten übrigen Kapitalerträge in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Diese Erlassaussage bezieht sich zwar auf den Fall einer Auslandssteueranrechnung. Da bei Antragsveranlagungen zur Herbeiführung eines DBA-konformen Rechtszustandes die Entlastung von der österreichischen KESt aber nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann, je nachdem, ob Auslandssteuern anzurechnen oder die Auslandszinsen steuerfrei zu stellen sind, muss diese Erlassaussage auch bei den freizustellenden Argentinien-Zinsen gelten. Die Bezugnahme auf Rz. 7820 EStR in EAS 2449 (nach dieser Richtlinienbestimmung sind im Fall einer Antragsveranl...

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