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SWI 7, Juli 2005, Seite 351

EuGH: Gebühren zur Finanzierung der Finanzmarktaufsicht keine unzulässigen Abgaben

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-22/03 Optiver BV u. a. hatte der EuGH Fragen der niederländischen Rechtbank Rotterdam bezüglich der Vereinbarkeit der Erhebung einer Abgabe auf die Bruttoerlöse, die Gesellschaften mit ihren Tätigkeiten erzielen, mit der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl L 249, S. 25 im Folgenden kurz "Kapitalansammlungs-RL") zu beantworten. Diese Frage ergab sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Optiver BV und 38 weiteren Wertpapierinstituten mit Sitz in den Niederlanden (i. w. F. Optiver u. a.) einerseits und der Stichting Autoriteit Financiële Markten (i. w. F. AFM), andererseits wegen der Erhebung einer Abgabe auf die Bruttoerlöse dieser Gesellschaften. Optiver BV u. a. sind zur Durchführung von Wertpapiergeschäften zugelassen. Die AFM erhob von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens für das Jahr 2000 eine Abgabe auf die von ihnen mit Wertpapieren erzielten Einkünfte.

Da diese Abgabe nach Ansicht der Optiver BV u. a. gegen die Kapitalansammlungs-RL verstößt, legten Optiver u. a. gegen diese Entscheidungen jeweils Beschwerde ein. Nach der Zurückweisung dieser Beschwerden erhoben sie Klage...

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