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EuGH: Wasserliegeplätze für Sportboote in Yachthäfen mehrwertsteuerpflichtig
Im Urteil vom , Rs. C-428/02 Fonden Marselisborg Lystbådehavn, hatte sich der EuGH mit Fragen des dänischen Vestre Landsret betreffend die Auslegung des Art. 13 Teil B lit. b der 6. MwSt-Richtlinie über die Mehrwertsteuerpflicht der Vermietung von Liegeplätzen im Wasser und von Stellplätzen an Land für die Winterlagerung von Sportbooten in einem Yachthafen zu befassen. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Betrieb des Yachthafens von Marselisborg ist dem Fonden Marselisborg Lystbådehavn (i. w. F. kurz FML) übertragen. Die Tätigkeit dieser selbstständigen Einrichtung besteht u. a. in der Vermietung von Bootsliegeplätzen im Wasser und Stellplätzen für die Winterlagerung der Boote an Land. Ein Bootsliegeplatz kann für ein Jahr, für einen Monat oder auch für kürzere Zeiträume, d. h. für einen oder mehrere Tage, gemietet werden.
Bei der Jahresmiete erwirbt der Mieter das Recht zur Nutzung eines festen und abgegrenzten Liegeplatzes und der gemeinsamen Hafeneinrichtungen wie z. B. Toiletten und Duschen. Die Liegeplätze sind nach der Größe der Boote bemessen. Sie sind nummeriert und durch Achterpfähle oder Y-Anleger oder durch einen Schwimmsteg mit Y-Anleger markiert. Will d...