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SWI 7, Juli 2005, Seite 347

EuGH: Kommunale Werbeabgabe verstößt nicht gegen Dienstleistungsfreiheit

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-134/03 Viacom Outdoor Srl, entschied der EuGH über die Frage des italienischen Giudice di pace di Genova-Voltri, ob eine kommunale Werbungssteuer mit der durch Art. 49 EG garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Giotto Immobilier SARL, die Immobilien in Frankreich vertreibt, erteilte der Viacom Outdoor Srl den Auftrag, im Gebiet der Gemeinde Genua (Italien) Werbeplakate anzubringen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Weigerung der Giotto Immobilier SARL, der Viacom Outdoor Srl den Betrag von 439.385 ITL (= 226,92 Euro) zu erstatten, den diese der Gemeinde Genua als "imposta comunale sulla pubblicità" (kommunale Werbungssteuer) gezahlt hatte. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hatte sich die Giotto Immobilier SARL verpflichtet, der Viacom Outdoor Srl die von dieser im Rahmen der Erbringung der genannten Dienstleistungen entrichteten "belegten spezifischen Abgaben" zu erstatten. Vor dem mit dem Rechtsstreit befassten Giudice di pace di Genova-Voltri (Italien) machte die Giotto Immobilier SARL jedoch geltend, dass die Bestimmungen des italienischen Rechts, mit denen die kommunale Wer...

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