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SWI 7, Juli 2005, Seite 335

Grenzgänger als Mitarbeiter eines deutschen Gemeindebauhofes

(BMF) - Anlässlich der österreichisch-deutschen Konsultationsgespräche vom ist im Grunde Einvernehmen erzielt worden, dass die nach Artikel 19 Abs. 3 DBA-Deutschland vorzunehmende Abgrenzung zwischen der gewerblichen und hoheitlichen Tätigkeit eines Vertragstaates sich nach jenen Grundsätzen richten soll, die im innerstaatlichen Ertragsteuerrecht der beiden Staaten für die Bestimmung der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes gelten.

Mit Erlass vom , AÖFV Nr. 281/1989, sind auf österreichischer Seite zahlreiche betriebliche Aktivitäten festgestellt worden, denen jedenfalls gewerblicher Aktivitätscharakter beizumessen ist; diese Liste ist bei den erwähnten Gesprächen auch der deutschen Seite übergeben worden. Danach gehören zu den Betrieben gewerblicher Art: Altersheime, Ankündigungsbetriebe, Ausstellungen, Bauhöfe, Bestattungsanstalten, botanische Gärten, Brückenwaagen, Büchereien, Druckereien, Erholungsheime, Erziehungsheime, E-Werke, Freibäder, Gärten, Gärtnereien, Gaststättenbetriebe, Gaswerke, gewerbliche Produktionsbetriebe, Hafenbetriebe, Hallenbäder, Internate, Jugendheime, Kantinen, Kiesgruben, Kindergärten, Kinos, Krankenanstalten, Krankenbef...

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