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VwGH zur Auslegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen
Bei der Beurteilung der Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen.
Begründet eine Person in einem Staat eine Wohnstätte, ohne ihre im anderen Staat schon bestehende Wohnstätte aufzugeben, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte beibehält, wo sie bisher gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, dafür sprechen, dass sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat. Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit lässt den Mittelpunkt der Lebensinteressen auch dann im Inland bestehen, wenn die Familie an den Arbeitsort im Ausland mitzieht, die Wohnung im Inland aber beibehalten wird.
Der Bezug des Arbeitslosengeldes in Österreich spricht für den in Österreich gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Sachverhalt: Ein Tischler übersiedelte zur Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom bis nach Irland. Davor, von März 2005 bis Mitte September 2005, bezog er Arbeitslosengeld in Österreich. Vom an lebte er wieder in Österreich und bezog hier zunächst Arbeitslosengeld. Von Juni 2008 an war er dan...