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Diskothekenauftritte ausländischer Entertainer
Wird im Zuge einer Außenprüfung bei einer österreichischen Diskothek festgestellt, dass 2/3 der Ausgaben für die Gästeunterhaltung über Agenturen an ausländische Entertainer (Musiker, DJs, Tänzerinnen usw.) weiterfließen, wobei diese Entertainer der Diskothek von einer österreichischen Agentur zur Verfügung gestellt werden, dann trifft die primäre Verpflichtung zur Einbehaltung des "Künstlersteuerabzuges" nach § 99 EStG nicht die Diskothek, sondern ihren Vertragspartner, die österreichische Agentur. Denn die Steuerabzugsverpflichtung ist demjenigen auferlegt, der Schuldner jener Einkünfte ist, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies ist nicht die Diskothek; denn sie schuldet Einkünfte an eine unbeschränkt steuerpflichtige Agentur. Zwar ist auch die österreichische Agentur nicht zivilrechtlicher Schuldner der dem ausländischen Unterhaltungskünstler zufließenden und daher steuerpflichtigen Einkünfte, wenn diese Künstler in der Vertragsverkettung nicht von dieser österreichischen, sondern von einer weiteren eingeschalteten ausländischen "Bookingagentur" engagiert werden; doch ergibt sich aus der Künstlerdurchgriffsklausel (§ 99 Abs. 1 Z 1 letzter Satzteil EStG), dass die Steuerabzugsp...