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EuGH: Umsatzsteuerlicher Leistungsort des Betriebs von Geldspielautomaten am Aufstellungsort
Im Urteil vom , Rs. C-452/03 RAL, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, welcher Ort für den Betrieb von Geldspielautomaten als Leistungsort gilt. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der RAL (Channel Islands) Ltd, der RAL Ltd, der RAL Services Ltd sowie der RAL Machines Ltd einerseits und den Commissioners of Customs & Excise, der im Vereinigten Königreich für die Mehrwertsteuer zuständigen Behörde, andererseits. RAL (Channel Islands) Ltd ist eine Gesellschaft mit Sitz in Guernsey (Kanalinseln). RAL Ltd, RAL Services Ltd und RAL Machines Ltd sind Gesellschaften mit Sitz im UK. Diese vier Gesellschaften sind Töchter der RAL Holdings Ltd, bei der es sich ebenfalls um eine Gesellschaft mit Sitz im UK handelt. Alle vorgenannten Gesellschaften bilden zusammen die RAL-Gruppe.
Bis Ende des Jahres 2000 betrieb RAL Ltd Geldspielautomaten in ihr gehörenden oder von ihr gemieteten Räumlichkeiten im UK. Ihr gehörten die von ihr in diesen Räumlichkeiten verwendeten Automaten und sie setzte ihr eigenes Personal ein. Sie besaß die für den Betrieb der Automaten und der Räumlichkeiten erforderlichen Lizenzen. Im Folgenden wurde ein Plan zur Umstrukturierung der RAL-Gruppe erarbeitet. Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zufolge zielte dieser durch die Schaffung einer Offshore-Tochtergesellschaft für den Betrieb der Geldspielautomaten und durch die Trennung dieser Aufgabe vom Eigentum der Maschinen und dem Betrieb der Räumlichkeiten darauf ab, dass die