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Überschreitung der Baustellenfrist
(BMF) - Hat ein österreichisches Unternehmen von einem spanischen Unternehmen den Auftrag für die Errichtung und Montage einer Glasfassade übernommen, wobei im Vertrag ein Baubeginn im Mai 2003 und eine Fertigstellung im November 2003 vorgesehen war, dann wäre bei Einhaltung dieser Montagefrist keine spanische Betriebstätte entstanden. Konnte das österreichische Unternehmen wegen mangelhafter Vorleistungen des spanischen Auftraggebers allerdings erst im April 2004 mit den Bauarbeiten beginnen, dann wird die Bauausführungsfrist erst mit dem tatsächlichen Baubeginn (und nicht mit dem vertraglich vereinbarten Baubeginn) in Lauf gesetzt. Allerdings zählen auch vorbereitende Arbeiten, wie die Einrichtung eines Bauplanungsbüros, als tatsächlicher Baubeginn (Z 19 OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA). Die Montage beginnt jedoch nicht schon mit der Anlieferung der zu montierenden Gegenstände am vorgesehenen Montageort, sondern erst mit dem Eintreffen der ersten Person, die vom Montageunternehmen mit den vorzunehmenden Montagearbeiten betraut worden ist (BFH , I R 99/97, BStBl. II 1999, 694).
Wird solcherart ein Baubeginn am angenommen, und gelingt es nicht, das Bauvorhaben spätestens am zu En...