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Missbrauch und Unionsrecht
Der EuGH hat in einem bisher noch wenig beachteten Urteil vom , Rs. C-282/12, Itelcar, zu portugiesischen Unterkapitalisierungsvorschriften Aussagen zum europäischen Missbrauchsbegriff getroffen. Der EuGH hält zwar an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass andere Unterkapitalisierungsvorschriften für Auslandssachverhalte gerechtfertigt sein können. Sydow/Franke (DB 2013, 2642 ff.) weisen aber auf Aussagen des EuGH in Rn. 39 der Urteilsgründe zur Verhältnismäßigkeitsprüfung hin. Demnach müsse Steuerpflichtigen der Nachweis möglich sein, dass er beim demselben Verschuldungsniveau auch von einem Dritten ein Darlehen bekommen hätte. Zudem dürfe nach dem EuGH der Nichtabzug nur auf den unverhältnismäßigen Teil beschränkt werden. Die beiden Autorinnen ziehen daraus den Schluss der „Einladung (für Steuerpflichtige), steuerpflichtige Gestaltungen zu wagen, weil sie (ohnehin nur) allenfalls auf das steuerlich verhältnismäßig anzusehende Maß heruntergestuft werden können“. Daran schließen sie die Frage an: „Wo wird das hinführen?“