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Berücksichtigung von Auslandsverlusten nach Gemeinschaftsrecht
In der Rs. Ritter-Coulais (C-152/03) sind die Schlussanträge des Generalanwaltes Léger vom mittlerweile publiziert. Thömmes (IWB Nr. 6 vom , 309 ff., Fach 11 a, Rechtsprechung, 839 ff.) analysiert diese Schlussanträge. Nach Thömmes sind die Schlussanträge nur sehr bedingt geeignet, eine Aussage des Gerichtshofs zur Frage der Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste i. R. d. inländischen Besteuerung des Stammhauses herbeizuführen. Eine Grundsatzentscheidung ist daher in der Rs. Ritter-Coulais nicht zu erwarten. Allerdings deuten nach Ansicht von Thömmes die Schlussanträge in die Richtung, die Rechtsprechung des EuGH zur Besteuerung natürlicher Personen weiterzuentwickeln. Insbesondere die Aussage des Gerichtshofs, dass der Tätigkeitsstaat jedenfalls dann zur Berücksichtigung der familiären und persönlichen Verhältnisse verpflichtet ist, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Tätigkeitsstaat erzielt werden, dürfte im Hinblick auf die Verwertung von Verlusten keine Bedeutung haben.