Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 5, Mai 2005, Seite 243

EuGH: Back-Office-Tätigkeiten keine Dienstleistungen von Versicherungsmaklern oder -vertretern

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom , Rs. C-472/03, Arthur Andersen hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob Back-Office-Tätigkeiten i. Z. m. dem Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgen unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B lit. a der 6. MwSt-RL zu subsumieren sind, wonach u. a. Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde:

Am schlossen die Universal Leven NV (im Folgenden: UL), eine Gesellschaft, die über Versicherungsvertreter auf dem Lebensversicherungsmarkt tätig ist, und Andersen Consulting Management Consultants (im Folgenden: ACMC) einen Vertrag über eine Zusammenarbeit, der vorsah, dass ACMC im Auftrag von UL verschiedene Tätigkeiten ausführt, die in diesem Vertrag als Back-Office-Tätigkeiten bezeichnet wurden. Die in Rede stehenden Back-Office-Tätigkeiten bestanden in der Entgegennahme von Versicherungsanträgen, Bearbeitung von Vertrags- und Tarifänderungen, Ausstellung, Verwaltung und Kündigung von Polizzen, Bearbeitung von Schadensfällen, Festsetzung der Provisionen und ihre Auszahlung an die Versicherungsvertreter, Organisati...

Daten werden geladen...