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EuGH: Vorsteuerabzug nach Einstellung der Tätigkeit
In seinem Urteil vom , Rs. C-32/03, I/S Fini H. hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob trotz Einstellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Vorsteuerabzug für Mietzahlungen, die auf einem befristet abgeschlossenen Vertrag beruhen, zusteht. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zu Grunde:
Fini H. ist eine 1989 gegründete dänische Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftszweck das Betreiben eines Restaurants war. Für die Ausübung dieser Tätigkeit mietete sie ab Räume an. Der für eine Laufzeit von zehn Jahren geschlossene Mietvertrag konnte erst mit Wirkung vom gekündigt oder aufgelöst werden. Fini H. stellte ihren Restaurantbetrieb Ende 1993 ein und die Räume blieben anschließend ungenutzt. Sie versuchte, das Mietverhältnis aufzulösen, doch stimmte der Vermieter unter Hinweis darauf, dass der Vertrag keine Klausel über eine vorzeitige Kündigung oder Vertragsauflösung enthalte, der vorzeitigen Vertragsauflösung nicht zu. Fini H. fand niemanden, der das Mietverhältnis übernommen hätte. Fini H. machte weiterhin ihr Recht auf Abzug der Vorsteuer geltend, die sie auf die Ausgaben i. Z. m. der Miete, d. h. auf den Mietzins sowie die Kosten für Heizung, Strom und Te...