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Vorlagebeschluss des VwGH zur Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten
FREE MOVEMENT OF CAPITAL IN RELATION TO THIRD COUNTRIES: THE AUSTRIAN ADMINISTRATIVE COURT´S REQUEST FOR A PRELIMINARY RULING
In its decision of January 28, 2005, the Austrian Supreme Administrative Court requested a preliminary ruling from the ECJ concerning the compatibility of the Austrian regime for taxing dividends received by an Austrian resident from a Swiss company. Daniela Hohenwarter takes a first look at this decision.
I. Die unmittelbare Wirkung der Kapitalverkehrsfreiheit
Über Jahrzehnte hinweg spielte die Kapitalverkehrsfreiheit im Vergleich zu den anderen Grundfreiheiten nur eine unbedeutende Rolle. Dies lag vor allem daran, dass sie aufgrund des Liberalisierungsvorbehalts in Art. 67 EWG keine unmittelbare Wirkung entfaltete. Erst sekundärrechtliche Harmonisierungsmaßnahmen, insbesondere die Kapitalverkehrsrichtlinie von 1988, haben eine umfassende Liberalisierungsverpflichtung gebracht. Aufgrund dieser Richtlinie kam der Kapitalverkehrsfreiheit auch mit erstmals unmittelbare Wirkung zu. Auf primärrechtlicher Ebene wurde diese endgültig mit durch den Vertrag von Maastricht und der Einführung von Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) erreicht. Zugleich wurde aber auch der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit auf Drittstaaten ausgedehnt. Gemäß Art. 56 Abs. 1 EG sind:
„[...] alle Beschränkun...